Filmklub „Kamera aktiv“ Mönchengladbach e. V.
Filmklub „Kamera aktiv“ Mönchengladbach e. V.
S a t z u n g
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
Filmklub „Kamera aktiv“ Mönchengladbach.
2. Vereinssitz ist Mönchengladbach. Der Verein ist einzutragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
1. Vereinszweck ist die Förderung der Kultur, Kunst, Völkerverständigung sowie Jugend- und Volksbildung auf dem Gebiete des Amateurfilmwesens. Zu diesem Zweck werden regelmäßig Clubabende zur Diskussion von Amateurfilmen sowie zum technischen und gestalterischen Erfahrungsaustausch durchgeführt. Der Verein betreibt die Fortbildung der Amateurfilmer durch Vorträge, Seminare, praktische Übungen zu technischen, künstlerischen, dramaturgischen, rechtlichen und sonstigen Themen auf dem Gebiet von Film und Video. Er richtet öffentliche Filmvorführungen und Wettbewerbe aus und wirkt aktiv bei allgemeinbildenden und künstlerischen Tätigkeiten anderer öffentlicher und privater Institutionen mit, z.B. Volkshochschulen, Jugendverbänden, Behörden oder sonstigen interessierten Vereinigungen. Er bietet den Mitgliedern die Möglichkeit, sich an überregionalen Wettbewerben und gleichartigen kulturellen Veranstaltungen auf nationaler und auf internationaler Ebene zu beteiligen.
2. Der Verein bietet allen nicht professionellen Filmern, auch Außenstehenden, die Möglichkeit, ihre Filme auf Clubabenden nach Vereinbarung mit dem Vorstand zur Diskussion zu stellen.
3. Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
5. Die Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Interessen des Vereins unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt.
3. Der Aufnahmeantrag ist den Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Über den Antrag wird innerhalb eines Monats während eines Clubabends in geheimer Abstimmung entschieden.
4. Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Clubmitglieder dafür stimmen.
5. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, sind die Ablehnungsgründe dem Antragsteller mündlich oder schriftlich mitzuteilen.
6. Gegen eine ablehnende Abstimmung kann der Betroffene innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Ablehnung beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen. Der Vorstand hat darüber innerhalb von drei Monaten im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Abstimmung herbeizuführen. Der Bewerber muss in dieser Versammlung zu seinem Einspruch gehört werden. Falls ein Einspruch mindestens von einer Zwei-Drittel-Mehrheit unterstützt wird, ist damit der Aufnahmeantrag angenommen.
7. Die Ablehnung eines Einspruches in einer Hauptversammlung ist endgültig.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
Ein Mitglied, das trotz Zahlungsaufforderung mit zwei Jahresbeiträgen länger als zwei Monate in Rückstand ist, hat mit der Nichtzahlung seinen Austritt erklärt.
2. durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) seine sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt,
b) durch sein Verhalten vereinsschädigend wirkt.
Über den Ausschluss entscheidet eine außerordentliche oder ordentliche Mitgliederversammlung, die vom Vorstand mit mindestens 4-wöchiger Frist unter Angabe der Ausschlussgründe einzuberufen ist. Das betroffene Mitglied ist zu dieser Versammlung zu laden und zu den Ausschlussgründen anzuhören.
Für einen Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
3. durch Tod.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand so rechtzeitig zuzuleiten, dass sie spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an die Mitglieder weitergeleitet werden können.
3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
4. Die Mitglieder sind beitragspflichtig mit Ausnahme der Ehrenmitglieder.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
1. Die Höhe des Aufnahmebeitrages, des Mitgliedsbeitrages und eventueller Sonderumlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.03. eines jeden Jahres unaufgefordert zu zahlen.
2. In den Fällen des § 4 ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr verfallen.
3. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
§ 7
Vorstand
1. Aufgabe des Vorstandes ist
a) die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
b) Veranstaltungen (Filmwettbewerbe, Filmschauen, Seminare, Vorträge) und andere Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks zu organisieren.
c) Kontakte zu allen Personen und Institutionen zu pflegen und auszubauen, die den Vereinszweck unterstützen können.
2. Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in,
- dem/der Geschäftsführer/in.
Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Vorstandsbeschlüsse können auch fernmündlich oder schriftlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
6. Der Vorstand wacht darüber, dass alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Jedes Mitglied hat nur Anspruch auf Ersatz genehmigter Kosten, soweit sie tatsächlich entstanden und belegt sind.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird auf dem nächsten Clubabend ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit als Ersatz gewählt. Zu diesem Clubabend muss schriftlich unter Angabe des entsprechenden Tagesordnungspunktes mit einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen werden.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem von den Mitgliedern zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird. Absatz 1 gilt entsprechend.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zuständig. Ihr obliegt es insbesondere,
a) den Vorstand zu wählen,
b) zwei Kassenprüfer zu wählen, die die Kasse einmal jährlich prüfen müssen. Darüber hinaus haben sie das Recht, die Kasse jederzeit zu prüfen, und die Pflicht, der Mitgliederversammlung nach jeder Prüfung zu berichten.
c) Berichte des Vorstandes entgegenzunehmen und den Vorstand und die Kassenprüfer zu entlasten,
d) Satzungsänderungen zu beschließen,
e) Ehrenmitglieder zu ernennen,
f) Mitglieder auszuschließen und über Einsprüche gegen die Ablehnung einer Aufnahme zu beschließen,
g) über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
5. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten geheimen Wahlgängen. Bei Stimmengleichheit sind Stichwahlen bis zu einer endgültigen Mehrheitsentscheidung durchzuführen.
7. Entscheidungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Vier-Fünftel-Mehrheit beschlossen werden.
8. Schriftliche Stimmabgabe oder Stimmübertragung sind nicht zulässig.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Auflösung des Vereins
Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mönchengladbach, die es einem gemeinnützigen kulturellen Zweck zuzuführen hat.